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Reinigungskraft einstellen: Was muss eine Gebäudereinigung beachten?

8. Oktober 2026Team Gebäudereinigungsbooster7 Min. Lesezeit

Kurzantwort

Wer gewerblich eine Reinigungskraft einstellt, muss vor allem vier Dinge beachten: den Branchenmindestlohn der Gebäudereinigung (seit 1. Januar 2026 mindestens 15,00 € pro Stunde in Lohngruppe 1), die Sofortmeldung spätestens bei Arbeitsbeginn, den schriftlichen Hinweis auf die Ausweispflicht und die Aufzeichnung der Arbeitszeit. Dazu kommen Arbeitsvertrag und Anmeldung wie in jeder anderen Branche.

Die Gebäudereinigung gehört zu den Branchen mit verschärften Pflichten gegen Schwarzarbeit. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung, gibt aber den Überblick für die Praxis.

Titelbild: Reinigungskraft einstellen: Was muss eine Gebäudereinigung beachten?

1. Was eine Einstellung in der Gebäudereinigung besonders macht

Für private Haushalte ist eine Reinigungskraft schnell angemeldet. Für eine Gebäudereinigung gelten strengere Regeln, weil das Gebäudereinigungsgewerbe im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ausdrücklich genannt ist (§ 2a SchwarzArbG). Daraus folgen Pflichten, die viele kleinere Betriebe erst bei der ersten Zollkontrolle kennenlernen.

Gleichzeitig muss die Einstellung schnell gehen. Wer eine gute Bewerberin eine Woche auf den Vertrag warten lässt, verliert sie an den nächsten Betrieb. Die Kunst ist, die Pflichten so in den Ablauf zu bauen, dass sie nicht bremsen.

2. Lohn: Branchenmindestlohn statt allgemeiner Mindestlohn

In der Gebäudereinigung gilt ein allgemeinverbindlicher Branchenmindestlohn, der über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 € liegt. Seit dem 1. Januar 2026:

  • Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigung): 15,00 € pro Stunde
  • Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigung): 18,40 € pro Stunde

Das gilt auch für Betriebe ohne Tarifbindung und für Minijobs. Der Tarifvertrag läuft Ende 2026 aus, die Verhandlungen für 2027 laufen. Prüfen Sie zum Jahreswechsel die neuen Werte beim Bundesinnungsverband oder bei der IG BAU.

3. Die drei Pflichten aus dem Schwarzarbeitsgesetz

Für jede neue Reinigungskraft, auch im Minijob:

  • Sofortmeldung: spätestens bei Beschäftigungsbeginn an die Datenstelle der Rentenversicherung (§ 28a Abs. 4 SGB IV). Nicht erst mit der nächsten Lohnabrechnung.
  • Ausweispflicht: Beschäftigte müssen ihren Ausweis bei der Arbeit dabeihaben. Sie müssen jede Person vorher nachweislich und schriftlich darauf hinweisen und den Hinweis aufbewahren (§ 2a SchwarzArbG).
  • Arbeitszeit aufzeichnen: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, spätestens bis zum siebten Tag danach, mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 17 MiLoG).

Mehr zur Arbeitszeit im Artikel Zeiterfassung in der Gebäudereinigung.

4. Der Ablauf von der Bewerbung bis zum ersten Tag

So bleibt die Einstellung schnell und sauber:

  1. Kurzbewerbung am Handy, Rückruf innerhalb von 24 Stunden
  2. Kennenlernen oder Probearbeiten im Objekt
  3. Unterlagen einsammeln: Ausweis, Steuer-ID, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, bei Nicht-EU-Bürgern Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis
  4. Arbeitsvertrag mit Stundenzahl, Lohngruppe, Einsatzort und Zeiten unterschreiben
  5. Hinweis zur Ausweispflicht unterschreiben lassen, Sofortmeldung abschicken
  6. Erster Tag mit Vorarbeiter im Objekt, Zeiterfassung erklären

Schritt 3 bis 5 lassen sich an einem Termin erledigen. Eine Checkliste dafür spart Ihnen bei jeder Einstellung Zeit.

5. Was im Arbeitsvertrag stehen sollte

Neben den Standardangaben sind für die Reinigung wichtig: die Lohngruppe, konkrete Arbeitszeiten oder ein Rahmen dafür, ob wechselnde Einsatzorte möglich sind, und wie Mehrstunden vergütet werden. Bei Minijobs sollte die Stundenzahl so gewählt sein, dass die Verdienstgrenze von 603 € im Monat auch nach Tariferhöhungen hält.

Lassen Sie Ihren Mustervertrag einmal von einer Fachanwältin oder dem Verband prüfen. Danach ist jede Einstellung Routine. Wie Sie überhaupt an genug Bewerbungen kommen, zeigt unsere Seite zur Mitarbeitergewinnung für Gebäudereinigungen.

6. Typische Fehler beim Einstellen von Reinigungskräften

  • Sofortmeldung erst mit der Lohnabrechnung statt am ersten Tag
  • kein schriftlicher Hinweis auf die Ausweispflicht
  • Arbeitszeit nur als Summe, ohne Beginn und Ende
  • Minijob-Stunden so knapp geplant, dass die nächste Lohnerhöhung die Grenze sprengt
  • Lohn nach allgemeinem Mindestlohn statt Branchenmindestlohn
  • Vertrag erst nach Wochen statt beim Kennenlernen

Aus der Praxis: CTG Cleanteam

Das CTG Cleanteam besetzt seine offenen Stellen mit uns über Anzeigen in Social Media. Über fünf Kampagnen kamen mehr als 100 Bewerbungen, über 15 neue Mitarbeitende wurden eingestellt.

„Wir sind begeistert, wie schnell wir unsere vakanten Stellen besetzen können.“ — CTG Cleanteam

Den ganzen Fall lesen

Fazit

Eine Reinigungskraft einzustellen ist kein Hexenwerk, aber in der Gebäudereinigung gelten mehr Pflichten als anderswo. Die Hebel:

  • Branchenmindestlohn kennen und zum Jahreswechsel prüfen
  • Sofortmeldung, Ausweis-Hinweis und Zeiterfassung fest im Ablauf
  • Unterlagen und Vertrag an einem Termin
  • genug Bewerbungen, damit Sie auswählen können

Wenn Sie wissen möchten, wie viele Bewerbungen für Ihre offenen Stellen in Ihrer Region realistisch sind, sprechen wir gern mit Ihnen darüber.

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Team der Fiedler-Performance GmbH erstellt, das sich auf Mitarbeitergewinnung für Gebäudereinigungen spezialisiert hat. Ziel ist es, Inhabern praxisnahe Orientierung zu geben, damit Personalaufbau planbar wird.

Über diesen Ratgeber

Wir informieren Sie hier über wichtige Themen für Gebäudereinigungen. Dazu gehören die Personalgewinnung und -bindung, die Neukundenakquise, die passende Software sowie die Gestaltung des perfekten Online-Auftritts für eine Reinigungsfirma.